AGB
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der ProVendo erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ProVendo abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die ProVendo nicht an, es sei denn, die ProVendo hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ProVendo gelten auch dann, wenn die ProVendo in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ProVendo.
2. Angebot, Vertragsabschluß, Lieferungen und Leistungen
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die ProVendo eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung der ProVendo wird durch deren Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird.
2.2. Die ProVendo ist zur Annahme eines Kaufangebotes nicht verpflichtet, wenn Aufträge aufgrund von Preislisten oder Rundschreiben eingehen.
2.3. Verbesserungen oder Änderungen an der Ware oder Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der ProVendo zumutbar sind.
2.4 Die ProVendo ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.5 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell‑, Konstruktion‑, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die ProVendo hergeleitet werden können.
3. Liefer- und Leistungszeit
3.1 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der ProVendo vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der ProVendo oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
3.2 Sollte die ProVendo mit einer Lieferung mehr als 10 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwerts, begrenzt. Die ProVendo behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o. g. Ereignisses hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der ProVendo zu vertreten ist. Auf die vorgenannten Gründe kann sich die ProVendo berufen, wenn Sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
3.3 Bei Lieferverzug den die ProVendo zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
3.4 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Termine vereinbart werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die ProVendo.
3.5 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde bzw. der Empfang des elektronischen Versandes bestätigt wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der ProVendo zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
4. Prüfung und Gefahrübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von drei Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert.
4.2 Bei allen Lieferungen geht die Gefahr der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Bei Lieferung und Installation durch die ProVendo geht die Gefahr mit dem Einbau auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft von der ProVendo bei ihm. Ferner ist die ProVendo in diesem Fall berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die der ProVendo durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in deren Räumen mit mindestens 1% des Rechnungsbetrages pro Monat dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gleiche gilt im Falle des Annahmeverzuges.
4.4 Die Wahl des Versandweges bleibt der ProVendo vorbehalten, insbesondere kann die ProVendo, falls erforderlich, einen betriebsfremden Spediteur beauftragen, sofern nicht der Kunde hierüber rechtlich vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.
4.5 Wenn die ProVendo das Transportrisiko trägt, ist der Kunde verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und der ProVendo von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort eine Schadensanzeige des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige, die vom Kunden unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die beschädigten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch Mitarbeiter von der ProVendo oder durch den jeweiligen Hersteller bereit zu halten.
4.6 Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager. Mehrwertsteuer und andere gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten. Transportversicherung. Umwelt‑ und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Fachhandelspreisliste berechnet.
5.2 Die ProVendo behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages außergewöhnliche Umstände eintreten (Änderung der Gesetzeslage, drastische Materialpreisveränderungen).
5.3 Zahlungen sind 14Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht ProVendo ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszins der Europäischen Währungsunion zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.4 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die ProVendo jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich der, für die die ProVendo Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
5.5 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der ProVendo für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die ProVendo vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist die ProVendo, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der ProVendo aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der ProVendo die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl durch die ProVendo freigegeben werden, wenn und soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen: Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der ProVendo bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der ProVendo an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die ProVendo zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die ProVendo gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.4 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der ProVendo. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der geltende Netto‑Listenpreis der ProVendo maßgeblich.
6.5 Für Test‑ und Vorführzwecke gelieferte Software und Gegenstände bleiben im Eigentum der ProVendo. Sie dürfen vom Kunden oder Vertriebspartner nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der ProVendo über den Test‑ und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6.6 Die ProVendo ist berechtigt, zur Wahrung seines Eigentumsvorbehaltes gegen zukünftige Forderungen (z. Bsp. bei Vermietung) an den Kunden Laufzeitlizenzen zeitlich zu begrenzen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.
7. Gewährleistung
7.1 Die ProVendo gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.
7.2 Die ProVendo gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der ProVendo schriftlich bestätigt wurden.
7.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten / betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / Betrieb mit falscher Stromart oder ‑Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand / Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die Vertragsgegenstände vom Anwender oder Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Anwender oder Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
7.4 Die Verjährungsfrist für Gesetzliche Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die ProVendo etwaige weitergehende Garantie‑ und Gewährleistungs-zusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Ist der Kunde Kaufmann, ist er verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und die entdeckten Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden schriftlich gegenüber der ProVendo anzuzeigen.
7.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der ProVendo Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die ProVendo hat für jeden aufgetretenen Mangel 3 Nachbesserungsversuche zur Verfügung. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mängel werden nach Wahl der ProVendo am Sitz der ProVendo oder am Aufstellungsort nachgebessert oder repariert.
7.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die ProVendo die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere Anfahrt oder die Transportkosten für ein Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die ProVendo berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung, Nachbesserung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der ProVendo berechnet.
7.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüchen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7.9 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung / Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen ProVendo Fachhandelspreisliste zu beachten.
9. Warenrücksendungen
Warenrücksendungen werden nur nach vorheriger Genehmigung durch uns angenommen.
Warenrücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns angenommen. Waren werden, ohne Anerkenntnis unserer rechtlichen Verpflichtung, nur bei triftigem Grund innerhalb von 10 Tagen ab Kauf gegen Vorlage der Original-Rechnung zurückgenommen. Unsere Mängelhaftung bleibt davon unberührt. In Betracht kommen Waren in ordnungsgemäßen, verkaufsfähigen Zustand, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen oder Konfektionierungen aus unserem Angebot handelt. Die Rücksendung hat auf Kosten des Bestellers zu erfolgen.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
10.1. Soweit nicht anders vereinbart übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren oder Leistungen nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartigen Verletzungen gerügt werden.
10.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Software oder Dokumentationen gegen den Kunden geltend gemacht, wird die ProVendo dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, wenn die ProVendo unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt wird, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhält, der Kunde seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht genügt und die ProVendo die endgültige Entscheidung treffen kann, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen werden kann. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach Ansicht der ProVendo die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann die ProVendo, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen, oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Die Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung 1/36 des Preises zu zahlen ist.
11. Export‑ und Importgenehmigungen
Von der ProVendo gelieferte Produkte und technisches Know‑how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ‑ einzeln oder in systemintegrierter Form ‑ ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der ProVendo Bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der ProVendo.
12. EG‑Einfuhrumsatzsteuer
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die ProVendo ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die ProVendo zu erteilen. Jegliche Haftung der ProVendo aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten der ProVendo nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.
13.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand des Pro Vendo Partners. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Wahl der ProVendo der Sitz der ProVendo oder der Sitz des Kunden oder das Schiedsgericht bei der Deutschen Gesellschaft für Informationstechnik und Recht (Frankfurt a. Main).
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN‑Abkommen (UNICITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
13.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Dies gilt auch für das Füllen unbeabsichtigter und ausfüllungsbedürftiger Lücken.
Gültig ab: 01.09.2022